BFH - Urteil vom 04.02.2005
VII R 20/04
Normen:
AO (1977) § 220 § 226 Abs. 1 ; InsO § 95 § 96 ; UStG (1999) § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1148
BFH/NV 2005, 942
BFHE 209, 13
BStBl II 2010, 55
DB 2005, 1200
DStR 2005, 865
Steuertelex 2005, 313
ZIP 2005, 997
ZInsO 2005, 654
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5076/01

Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen berichtigende Umsatzsteuervergütung im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen VII R 20/04

DRsp Nr. 2005/6963

Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen berichtigende Umsatzsteuervergütung im Insolvenzverfahren

»1. Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld, die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden war.2. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 220 § 226 Abs. 1 ; InsO § 95 § 96 ; UStG (1999) § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; BGB § 387 ;

Gründe: