BFH - Urteil vom 10.11.2010
XI R 25/08
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Bremen - 2 K 265/06 (5) - 16.4.2008,

Aufrechterhaltung eines falsch begründeten Urteils wegen zutreffendem Tenor

BFH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen XI R 25/08

DRsp Nr. 2011/5953

Aufrechterhaltung eines falsch begründeten Urteils wegen zutreffendem Tenor

NV: Die Klage einer Organgesellschaft mit dem Antrag, festzustellen, dass die von ihr entrichteten Abwassergebühren Entgelt für eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistung eines bestimmten Unternehmens und nicht für eine nicht umsatzsteuerbare Abwasserentsorgungsleistung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewesen sind, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 2; UStG 1993 § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine ... in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist Organgesellschaft innerhalb eines umsatzsteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit dem von X (Beigeladener zu 3) betriebenen Einzelunternehmen als Organträger.

Der Klägerin wurden von der Y-GmbH Entwässerungsgebühren zusammen mit den Beträgen für den Wasserverbrauch ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.