FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2008
4 K 326/01
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 9 S. 4 ; UStG (1993) § 3 Abs. 9 S. 5 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 S. 1 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 5 ; EWGRL 388/77 Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1241

Aufteilung der Umsätze eines auf Baustellen eingesetzten Imbisswagens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 326/01

DRsp Nr. 2008/11672

Aufteilung der Umsätze eines auf Baustellen eingesetzten Imbisswagens

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Festsetzung der Einkommensteuer Streitgegenstand ist. Die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 19. März 2001 in der Gestalt, die diese durch die Einspruchsbescheide vom 07. Juni 2001 erhalten haben, werden dahingehend abgeändert, dass der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind - 564.301,00 DM in 1994, - 517.924,00 DM in 1995, - 272.880,00 DM in 1996, - 332.989,00 DM in 1997, - 78.250,00 DM im I. Quartal 1998 sowie - 234.751,00 DM im II. - IV. Quartal 1998 und diese Umsätze zu 60 % dem Regelsteuersatz und zu 40 % dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. unterliegen. Die Berechnung der Beträge im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.