FG Sachsen - Urteil vom 23.07.2014
2 K 698/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 129; InsVV § 2;

Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen ist sachgerechter Aufteilungsmaßstab anhand einer Gesamtbetrachtung

FG Sachsen, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 698/14

DRsp Nr. 2014/15825

Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen ist sachgerechter Aufteilungsmaßstab anhand einer Gesamtbetrachtung

1. Die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ist aufzuteilen, wenn von der Insolvenz sowohl der unternehmerische Bereich als auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen waren. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gemeinschuldnerin zwar kein privates Vermögen hatte und auch die Schulden den unternehmerischen Bereich betrafen, jedoch die Zahlungen auf die Einkommensteuerschulden erfolgreich angefochten wurden. Die Einkommensteuerschulden sind, auch wenn die Einkünfte daraus gewerblich waren und mit Mitteln aus dem Unternehmen beglichen wurden, private Schulden und nicht solche des Unternehmens. 2. Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil der Insolvenzverwaltungvergütung kann nicht anhand der Einnahmen ermittelt werden. Der nicht unternehmerische Anteil der Insolvenzverwaltertätigkeit ermittelt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Insolvenzverfahrens, d. h. es sind sowohl die Insolvenzforderungen als auch die Insolvenzmasse demnach die gesamten einzelnen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zu betrachten.