Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2013 vom 8. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 wird dahin geändert, dass Vorsteuern in Höhe von 1.342,52 € anerkannt und die Steuer damit von -40,40 € auf -1.342,52 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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