FG Brandenburg - Urteil vom 29.04.2003
1 K 134/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1130

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze; Umsatzsteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 134/00

DRsp Nr. 2003/8695

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze; Umsatzsteuer 1997

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG auch in Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des BMF im Schreiben vom 19.11.2002 (IV B 7-S 7306-25/02, BStBl II 2002, 1368) anzuerkennen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist selbstständiger Vermessungsingenieur. Im Jahr 1996 erwarb er in L... eine Immobilie, die er in der Folgezeit renovieren ließ. Nach der Fertigstellung nutzte der Kläger Büroräume und eine Wohnung selbst. Die übrigen Räume vermietete er zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken.

In der Umsatzsteuererklärung 1997 errechnete der Kläger zunächst eine Umsatzsteuer in Höhe von 111.680,30 DM. Abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen verblieb ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.973,10 DM. Bei der Ermittlung der Vorsteuerbeträge nahm der Kläger hinsichtlich der nicht eindeutig zuzuordnenden Aufwendungen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Flächen zur Gesamtnutzungsfläche der Immobilie vor. Dabei ergaben sich folgende Werte:

Eigengenutzte Büroräume:

18,80 %,

Vermietete Büroräume: