FG Köln - Beschluß vom 28.04.2000
1 IV 633/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 ; AO 1977 § 69 ;

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Ertragswertmethode bei

FG Köln, Beschluß vom 28.04.2000 - Aktenzeichen 1 IV 633/00

DRsp Nr. 2001/1937

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Ertragswertmethode bei

Auch in Fällen der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einer anderen Methode als der nach Nutzflächen, hier nach der Ertragswertmethode, ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab im Sinne einer wirtschaftlichen Zurechnung gemäß § 15 Abs. 4 UStG ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 ; AO 1977 § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer. Der Antragsteller (Ast) ist Eigentümer des Grundstücks ......... Auf diesem Grundstück errichtete der Ast ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Wohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Objekts beträgt 1.062 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 985 qm. Für die zu fremden unternehmerischen Zwecken genutzten Räumlichkeiten (985 qm) hat der Ast auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12a UStG nach § 9 UStG verzichtet. Aus den Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben hat der Ast für das Jahr 1998 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. ........ DM und für den Zeitraum 01/99 bis 08/99 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt ......... DM geltend gemacht. Der Betrag entspricht 78,74 % der gesamten Vorsteuerbeträge. Den Aufteilungsschlüssel ermittelte der Ast wie folgt: