FG Münster - Urteil vom 03.09.2010
15 K 3863/06 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 Satz 2; UStG § 15 Abs. 4 Satz 1;

Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem Umsatzschlüssel

FG Münster, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 15 K 3863/06 U

DRsp Nr. 2010/22976

Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem Umsatzschlüssel

1. Es ist nicht ausgeschlossen, die Kosten für unterschiedliche Gegenstände bzw. sonstige Leistungen nach jeweils unterschiedlichen Methoden auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätze aufzuteilen. Die Schätzungsmethoden müssen für sich gesehen jeweils sachgerecht sein. 2. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 Satz 2; UStG § 15 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 1996, ob der Beklagte die Vorsteuern aus den Raum- und Energiekosten zweier Spielhallen nach dem sog. Umsatzschlüssel aufteilen durfte.