FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009
2 K 1061/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 4 S. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 2; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e; EWGRL 388/77 Art. 11; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 5; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Buchst. c; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 89

Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG; Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 1061/06

DRsp Nr. 2009/25833

Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG; Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern

1. Bei dem im BMF, Schreiben v. 12.4.2004, IV A 5 - S 7306 - 5/05 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung. Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.