Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG; Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 1061/06
DRsp Nr. 2009/25833
Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4UStG; Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern
1. Bei dem im BMF, Schreiben v. 12.4.2004, IV A 5 - S 7306 - 5/05 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung. Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.
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