FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2003
1 K 3240/01 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 ; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 ; 6. EG-RL Art. 19 ; UStR Abschn. 208 Abs. 2;

Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze auch in Herstellungsfällen sachgerecht i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 3240/01 U

DRsp Nr. 2005/18864

Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze auch in Herstellungsfällen "sachgerecht " i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG

1. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG auch im Falle der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes als sachgerecht anzuerkennen. 2. Die zwingende Anwendung eines Flächenschlüssels würde zumindest eine entsprechende eindeutige gesetzliche Regelung des nationalen Rechts voraussetzen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 ; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 ; 6. EG-RL Art. 19 ; UStR Abschn. 208 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine aus den Herren "A" und "B" bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete in den Streitjahren ein Wohn- und Geschäftshaus in "C", welches sie nach Fertigstellung zum Teil steuerfrei und zum Teil unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze vermietete. Nach dem Verhältnis der Nutzflächen entfielen 33,38 % auf die steuerpflichtig vermieteten und 66,62 % auf die steuerfrei vermieteten Einheiten. Die Umsätze von 20.837.- DM monatlich entfielen in Höhe von 8.525.- DM (40,92 %) auf die steuerpflichtigen und in Höhe von 12.312,- DM (59,08 %) auf die steuerfreien Vermietungen.