In der Streitsache war ein Gerichtsbescheid ergangen, der durch den Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verloren hat.
Streitig ist die Umsatzsteuer (USt) 1998.
Die Klägerin (Klin) ist eine gelöschte GmbH, die Bauvorhaben projektiert und durch Vergabe von Aufträgen an Dritte durchgeführt hat. In 1998 hat sie als einzigen Umsatz den Verkauf eines Grundstücks getätigt. Bei einer USt-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klin mit notariellem Vertrag vom 28.09.1998 ein Grundstück inklusive bereits erbrachter Planungskosten für eine Ferienwohnanlage veräußert hat. Als Kaufpreis wurden im not. Vertrag 270.000 DM für das Grundstück und 280.000 DM für die Planungsleistungen angesetzt.
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