FG Münster - Urteil vom 18.09.2003
5 K 5865/01 U
Normen:
UStG § 10 ;

Aufteilung des Entgelts beim Verkauf eines beplanten Grundstücks

FG Münster, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 5865/01 U

DRsp Nr. 2003/15328

Aufteilung des Entgelts beim Verkauf eines beplanten Grundstücks

Wird ein Grundstück inklusive erbrachter Planungsleistungen veräußert, liegt neben der steuerfreien Grundstückslieferung eine steuerpflichtige sonstige (Planungs-)Leistung vor. Die Aufteilung der Entgelte erfolgt in diesem Fall ohne Rücksicht auf Angemessenheit und Äquivalenz nach der einverständlichen Festlegung im Kaufvertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Werte zu einer höheren Steuer führen als derjenigen, die bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung angefallen wäre.

Normenkette:

UStG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

In der Streitsache war ein Gerichtsbescheid ergangen, der durch den Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verloren hat.

Streitig ist die Umsatzsteuer (USt) 1998.

Die Klägerin (Klin) ist eine gelöschte GmbH, die Bauvorhaben projektiert und durch Vergabe von Aufträgen an Dritte durchgeführt hat. In 1998 hat sie als einzigen Umsatz den Verkauf eines Grundstücks getätigt. Bei einer USt-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klin mit notariellem Vertrag vom 28.09.1998 ein Grundstück inklusive bereits erbrachter Planungskosten für eine Ferienwohnanlage veräußert hat. Als Kaufpreis wurden im not. Vertrag 270.000 DM für das Grundstück und 280.000 DM für die Planungsleistungen angesetzt.