FG Münster - Urteil vom 15.09.2003
5 K 6965/99 U
Normen:
6. RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 2 ; UStG § 25 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 3 ;

Aufteilung des Gesamtentgelts für eine Pauschalreise nach tatsächlichen Kosten

FG Münster, Urteil vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 6965/99 U

DRsp Nr. 2003/12427

Aufteilung des Gesamtentgelts für eine Pauschalreise nach tatsächlichen Kosten

1. Die Aufteilung eines Gesamtentgelts für eine Pauschalreise auf Eigen- und Fremdleistungen hat nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. 2. Bei fehlender Kostenrechnung sind die vom Busunternehmer erbrachten Eigenleistungen in Gestalt der Busbeförderung im Schätzungswege mit 2,80 DM/Fahrtkilometer zu berücksichtigen.

Normenkette:

6. RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 2 ; UStG § 25 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Aufteilung des Gesamtentgelts für eine Pauschalreise auf Eigen- und auf Fremdleistungen.

Der Kläger ist Busunternehmer und führte im Streitjahr (1997) u.a. Pauschalreisen durch, für die er die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen von Dritten bezog. Diese Reisen beschränkten sich zum Teil auf Deutschland, im Übrigen führten sie aber auch in EG-Staaten und in Drittländer.