BFH - Urteil vom 13.11.2013
XI R 2/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1 Satz 4; UStG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1245/09

Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit Durchschnittssatzbesteuerung und seiner Organgesellschaft mit Regelbesteuerung

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen XI R 2/11

DRsp Nr. 2014/645

Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit Durchschnittssatzbesteuerung und seiner Organgesellschaft mit Regelbesteuerung

1. Ein Land- und Forstwirt, der einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb und daneben als Organträger einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Schweinemastbetrieb unterhält, muss die einzelnen bezogenen Eingangsleistungen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen.2. Für die dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung entsprechende Zuordnung kommt es nicht darauf an, in welchem Unternehmensteil die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich verwendet werden, sondern allein darauf, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1 Satz 4; UStG § 24 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge im Rahmen seines gewerblichen Schweinemastbetriebs.