FG Münster - Urteil vom 03.09.2010
15 K 2782/06 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 Satz 1; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

FG Münster, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 15 K 2782/06 U

DRsp Nr. 2010/22974

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

1. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen. 2. Ein Hinweis auf die Richtlinien und den darin benannten Aufteilungsmaßstab kann hinfällig sein, wenn der erkennende Senat diese Aufteilung für nicht sachgerecht hält und insoweit an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht gebunden ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 Satz 1; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2003, ob der Beklagte die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem sog. Umsatzschlüssel auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin aufteilen durfte.