FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2018
7 K 7314/16
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 294

Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen in Form der Bewertung der Frühstücksumsätze bei der Umsatzsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 7 K 7314/16

DRsp Nr. 2019/1509

Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen in Form der Bewertung der Frühstücksumsätze bei der Umsatzsteuer

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 2.353,45 € niedriger festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2012 um 2.807,55 € niedriger festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen bei der Umsatzsteuer 2011 und 2012. Konkret geht es um die Bewertung der Frühstücksumsätze. Hinsichtlich des weiteren Streitpunktes des Ansatzes einer privaten Pkw-Nutzung hat der Beklagte der Klage zwischenzeitlich abgeholfen.