FG Münster - Urteil vom 26.09.2000
15 K 1865/98 U
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 17; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 S 1; UStG § 15 Abs. 4 S 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 113

Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

FG Münster, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 15 K 1865/98 U

DRsp Nr. 2001/7195

Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

1. Auch im Falle eines gemischtgenutzten Grundstücks stellt die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 S. 2 UStG dar. 2. Die seit dem 01.01.1990 ausschließlich geltende Zurechnungsmethode des § 15 Abs. 4 S. 1 UStG entspricht Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 17; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 S 1; UStG § 15 Abs. 4 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Vorsteuer aus Erhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden darf.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Grundstückes ... in .... Das Ladenlokal im Erdgeschoß vermietete er umsatzsteuer(ust)-pflichtig an einen der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und das Obergeschoß steuerfrei zu Wohnzwecken an seine Schwester. Nach den Raumvolumina entfielen 42 % des Gebäudes auf den Laden und 58 % auf die Wohnung und nach der Nutzfläche 37 % auf den Laden und 63 % auf die Wohnung. Die monatlichen Nettomieten betrugen 2.000 DM für den Laden und 80 DM für die Wohnung.