BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 170/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 234
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 278/00

Aufteilung von Vorsteuer: gemischt genutztes Gebäude

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 170/02

DRsp Nr. 2003/14718

Aufteilung von Vorsteuer: gemischt genutztes Gebäude

Die Frage der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischter Nutzung von Gebäuden ist durch die Rspr. geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1997 bis 1998 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Nach Fertigstellung wurde das Gebäude zum Teil steuerpflichtig und zum Teil steuerfrei vermietet. Sie machte die auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Mieteinnahmen geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) vertrat in den Umsatzsteuerbescheiden für 1997 und 1998 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis März 1999 dagegen die Auffassung, die streitigen Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 2001 V R 1/01 (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833).