FG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2018
1 K 2798/16 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 S. 3; UStG § 15a;

Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes; Anforderungen an die Berichtigung von Vorsteuerabzug

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 1 K 2798/16 U

DRsp Nr. 2019/5947

Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes; Anforderungen an die Berichtigung von Vorsteuerabzug

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 S. 3; UStG § 15a;

Tatbestand

Streitig ist im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes die Aufteilung der im Jahr 2004 (Streitjahr) angefallenen Vorsteuerbeträge sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, begann auf ihrem Grundstück A-Straße in B (nach Abriss eines alten Gebäudes) Ende 2001 mit dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgaragenstellplätzen. Das Gebäude umfasst insgesamt sechs Wohn- und Geschäftseinheiten und zehn Tiefgaragenplätze. Es wurde teilweise bereits ab Oktober 2002 vermietet und im Jahr 2004 endgültig fertig gestellt.