FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2008
16 K 335/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Aufteilung; Vorsteuern; Spielhalle - Aufteilung der Vorsteuern einer steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze erzielenden Spielhalle nach der Anzahl der Geräte

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 16 K 335/07

DRsp Nr. 2009/6334

Aufteilung; Vorsteuern; Spielhalle - Aufteilung der Vorsteuern einer steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze erzielenden Spielhalle nach der Anzahl der Geräte

1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. 2. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. 3. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. 4. Bei einer Spielhalle, mit der steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze erzielt werden, ist eine Aufteilung der Vorsteuern nach der Anzahl der Geräte kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufteilung der Vorsteuern auf steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze.