FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2020
6 K 2273/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 11;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1125

Besteuerung erzielter Leistungen eines kirchenrechtlichen Vereins

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 2273/17

DRsp Nr. 2020/16265

Besteuerung erzielter Leistungen eines kirchenrechtlichen Vereins

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist, ob von einem kirchenrechtlichen Verein erbrachte Vermietungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Zudem ist der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge streitig.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des S e.V..

Der S e.V. war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Religion. Er verfolgte gemäß § 2 seiner Satzung vom 24.02.2015 folgenden Zweck (Bl. 2 ff der Vertragsakte):

§ 2 Zweck des Vereins