Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern bei einem teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in den Jahren 1992 bis 1994 errichteten Gebäudes in Hamburg, X-Straße, bezeichnet als X-Häuser. Seit 1995 wird das Wohn- und Bürohaus zum überwiegenden Teil als Studentenwohnungen und im Übrigen als Gewerbefläche vermietet. Während der Investitionsphase bis Ende 1994 wurden die abziehbaren Vorsteuern nach der Nutzfläche des Gebäudes ermittelt und im Verhältnis von 83,5 für Wohnzwecke und 16,5 für gewerbliche Zwecke aufgeteilt. Mit dem Beginn der Vermietung ab 1995 änderte die Klägerin den Aufteilungsmaßstab und ermittelte die abziehbare und weder den umsatzsteuerpflichtigen noch den umsatzsteuerfreien Umsätzen direkt zuweisbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der vereinnahmten Bruttomieten. Danach entfielen 40,891 % auf steuerpflichtige Umsätze und 59,109 % auf steuerfreie. Die in den Streitjahren geltend gemachten Vorsteuern stammten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Vermietung.
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