BFH - Urteil vom 17.02.2011
V R 39/09
Normen:
UStG § 14c Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 -9; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 184/07

Aufweisen der in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben in der Rechnung als Voraussetzung eines unberechtigten Steuerausweises i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG; Anforderungen der Gefährdungstatbestände des § 14c UStG und des § 15 Abs. 1 UStG an die in Bezug genommene Rechnung

BFH, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen V R 39/09

DRsp Nr. 2011/9440

Aufweisen der in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben in der Rechnung als Voraussetzung eines unberechtigten Steuerausweises i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG; Anforderungen der Gefährdungstatbestände des § 14c UStG und des § 15 Abs. 1 UStG an die in Bezug genommene Rechnung

1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 -9; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises schuldet.