Streitig ist, ob Aufwendungen für Betriebsausflüge unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer der Klägerin (Klin.) darstellen.
Die Klin. ist eine zum 31. März 2006 aufgelöste, aber noch nicht vollbeendete Steuerberatungspraxisgemeinschaft, die in den Streitjahren 18 Arbeitnehmer beschäftigte. Sie veranstaltete jeweils einen Betriebsausflug jährlich. Die Bruttokosten hierfür beliefen sich im Jahr 2003 auf 3.694,22 EUR und im Jahr 2004 auf 4.610,85 EUR. Die Klin. nahm eine pauschalierte Lohnversteuerung in Höhe von 25% dieser Aufwendungen vor.
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