BFH - Beschluss vom 02.02.2011
VI R 15/10
Normen:
GG Art. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2882/07

Aufwendungen für eine durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort als Werbungskosten i.R.e. doppelten Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen VI R 15/10

DRsp Nr. 2011/5136

Aufwendungen für eine durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort als Werbungskosten i.R.e. doppelten Haushaltsführung

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten.

Normenkette:

GG Art. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Werbungskosten auch dann vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung des anderen Ehegatten reist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, leben in A und wurden in den Streitjahren (2003 und 2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist in A selbständig tätig. Die Klägerin, für die vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, war als leitende Angestellte bei der X-Versicherung in B nichtselbständig beschäftigt. Sie bewohnte in B eine Eigentumswohnung. An den Wochenenden reiste die Klägerin entweder mit dem Kfz oder dem Flugzeug nach A. Der Kläger besuchte die Klägerin ebenfalls mehrfach in B.