FG Saarland - Urteil vom 21.06.2012
1 K 1124/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 145; AO § 146 Abs. 1; AO § 147; AO § 158; UStG § 22; UStDV § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines Überschussrechners bei bargeldintensivem Betrieb Schätzung der Betriebseinnahmen eines Kosmetikstudios steuerrechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

FG Saarland, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 1124/10

DRsp Nr. 2012/15900

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines Überschussrechners bei bargeldintensivem Betrieb Schätzung der Betriebseinnahmen eines Kosmetikstudios steuerrechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

1. Auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen. Für bargeldintensive Betriebe, wie einem Kosmetikstudio ist ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen. Dem genügen die nicht mit Kassenendbons o.ä. belegten Aufzeichnungen auf dem handschriftlichen Formblatt „Kasse” der Fa. DATEV bzw. dessen elektronische Form (Kassenerfassung für Office der Fa. DATEV) nicht, wenn diese lediglich die Tageseinnahmen als Summenzahlen und nur rechnerische – nicht mit dem IST-Stand abgeglichene – Beträge ausweisen. 2. Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer die Schätzung auf der Grundlage einer möglichst betriebsnahen Methode unter Zugrundelegung einer Reihe begünstigenden Annahmen ordnungsgemäß durchgeführt.