OLG München - Urteil vom 26.08.1991
26 UF 601/91
Normen:
AFG § 56; BGB § 1602;
Fundstellen:
DRsp I(167)388a
FPR 1995, 230
FamRZ 1992, 213
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 814 F 4890/90

OLG München - Urteil vom 26.08.1991 (26 UF 601/91) - DRsp Nr. 1993/2188

OLG München, Urteil vom 26.08.1991 - Aktenzeichen 26 UF 601/91

DRsp Nr. 1993/2188

»Ausbildungsgeld nach § 56 AFG stellt keine gegenüber den Unterhaltsansprüchen subsidiäre Leistung dar, sondern mindert die Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers.« Die im Urteil zugelassene Revision zum BGH wurde nicht eingelegt. Damit ist höchstrichterlich die für die Klage zentrale Frage noch nicht entschieden, ob Leistungen nach § 56 AFG gegenüber Unterhaltsleistungen subsidiär sind bzw. ob sich aus § 58 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AFG herleiten läßt, daß solche Leistungen den Bedarf des Berechtigten nicht mindern, weil ein gesetzliches Anrechnungsverbot auf Unterhaltsansprüche besteht.

Normenkette:

AFG § 56; BGB § 1602;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs und um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich.

Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden Beklagten. Im Unterhaltsverfahren 814 F 2331/88 des Amtsgerichts München - Familiengericht - verpflichtete er sich gegenüber den Beklagten mit Prozeßvergleich vom 13.7.1988 zu Unterhaltszahlungen wie folgt:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerinnen ab Juli 1988 einen. monatlichen, monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalt

von DM 375,-- für ... geb. 19.12.1973,

und

von DM 315, -- für ... geb. 22.4.1980,

abzüglich anteiliges Kindergeld, derzeit DM 160,--, derzeit also insgesamt DM 530,-- zu. bezahlen.

2.

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