Der 1934 geborene Antragsteller und die 1937 geborene Antragsgegnerin schlossen im September 1958 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen. Durch Verbundurteil vom 30. August 1985 wurde die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig).
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
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