BGH - Urteil vom 01.04.1987
IVb ZR 35/86
Normen:
BGB § 1575 Abs. 1, § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1575 Abs. 1 Ausbildung 1
BGHR BGB § 1575 Abs. 1 Ausbildung 2
BGHR BGB § 1575 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1
BGHR BGB § 1575 Abs. 2 Fortbildung 1
DRsp I(166)172b-c
FamRZ 1987, 795
JuS 1987, 910
MDR 1987, 920
NJW 1987, 2233

Ausbildungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 35/86

DRsp Nr. 1992/3180

Ausbildungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

»Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, daß der geschiedene Ehegatte sich in einem Ausbildungsverhältnis bei einem Ausbilder befindet, der die Ausbildung leitet. Eine selbständige berufliche Tätigkeit genügt auch dann nicht, wenn sie die Zulassung zu einer berufsqualifizierenden Prüfung (hier: zum Buchhändler) ermöglicht.«

Normenkette:

BGB § 1575 Abs. 1, § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1934 geborene Antragsteller und die 1937 geborene Antragsgegnerin schlossen im September 1958 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen. Durch Verbundurteil vom 30. August 1985 wurde die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig).

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.