Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Betrieb einer Schulcafeteria nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit sind.
Der Kläger betrieb von Dezember 1994 bis einschließlich Februar 1999 in den Räumen des K.-Gymnasiums in der Stadt S. eine Cafeteria, in der Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt wurden. Die Cafeteria war notwendig geworden, um die Schule als offene Ganztagsschule führen zu können.
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