FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007
5 K 365/02
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i ; UStG § 4 Nr. 23 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1818

Ausbildungszweck; Gemeinschaftsrecht; Privaten Förderverein; Verpflegungsleistung - Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 365/02

DRsp Nr. 2007/18713

Ausbildungszweck; Gemeinschaftsrecht; Privaten Förderverein; Verpflegungsleistung - Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei

1. Zum Normzweck des § 4 Nr. 23 UStG. 2. Umsätze eines privaten Fördervereins aus dem Betrieb einer Schulcafeteria sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, denn nicht der Förderverein, sondern das Gymnasium der Stadt verfolgt die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Ausbildungszwecke. 3. Der Förderverein kann sich aber unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen: Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb der Schulcafeteria steuerfrei, denn die Verpflegungsleistungen sind "eng verbundene Dienstleistungen" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i ; UStG § 4 Nr. 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Betrieb einer Schulcafeteria nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit sind.

Der Kläger betrieb von Dezember 1994 bis einschließlich Februar 1999 in den Räumen des K.-Gymnasiums in der Stadt S. eine Cafeteria, in der Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt wurden. Die Cafeteria war notwendig geworden, um die Schule als offene Ganztagsschule führen zu können.