FG München - Gerichtsbescheid vom 28.01.2021
3 K 1983/17
Normen:
UStG § 6a; AO § 41 Abs. 2;

Ausführung eines Scheingeschäfts durch eine in Deutschland ansässige GmbH bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von drei Kraftfahrzeugen an ihren slowakischen Abnehmer

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 3 K 1983/17

DRsp Nr. 2021/4899

Ausführung eines Scheingeschäfts durch eine in Deutschland ansässige GmbH bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von drei Kraftfahrzeugen an ihren slowakischen Abnehmer

Stichwort: 1. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom Finanzamt geltend gemacht wird.2. Bloße "Ungewöhnlichkeiten" bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar.

Tenor

1.

Die Umsatzsteuer für 2007 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 21. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2017 um € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 6a; AO § 41 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren ist im zweiten Rechtszug.

Streitig ist, ob die Klägerin bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von drei Kraftfahrzeugen an ihren slowakischen Abnehmer ein Scheingeschäft ausgeführt hat.