FG Hessen - Beschluss vom 04.04.2007
6 V 1153/06
Normen:
UStG § 4 Abs. 1a § 6 Abs. 1 ; UStDVO § 13 Abs. 1 ;

Ausfuhr; Ausfuhrlieferung; Briefkastenfirma; Buchnachweis; Drittland; Steuerfreiheit; Sicherheitsleistung - Erforderlichkeit eines Buchnachweises für die Ausfuhrlieferung

FG Hessen, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 6 V 1153/06

DRsp Nr. 2007/11009

Ausfuhr; Ausfuhrlieferung; Briefkastenfirma; Buchnachweis; Drittland; Steuerfreiheit; Sicherheitsleistung - Erforderlichkeit eines Buchnachweises für die Ausfuhrlieferung

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob es dem gemeinschaftsrechtlich geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, die Steuerfreiheit allein unter Hinweis auf Mängel des Buchnachweises zu versagen, wenn zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. 2. Weist ein eingereichter Zwischenabschluss umfangreiche Forderungen gegen Gesellschafter aus, so kann der Gesellschaft in aller Regel eine Sicherheitsleistung zugemutet werden.

Normenkette:

UStG § 4 Abs. 1a § 6 Abs. 1 ; UStDVO § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuer- und Zinsbescheides 2002 vom 29.11.2005 in Höhe von ... EUR (Umsatzsteuer) und ... EUR (Zinsen zur Umsatzsteuer).