Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 27. März 2015 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2017 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf -818.286,17 € festgesetzt wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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