FG Hessen - Beschluss vom 06.04.2005
6 V 2013/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 3 ;

Ausfuhrlieferung; Steuerfreiheit; Ausländische Abnehmer; Übergabe; Spediteur; Empfängerbenennung - Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Übergabe der Ware an einen Spediteur

FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 6 V 2013/04

DRsp Nr. 2005/8844

Ausfuhrlieferung; Steuerfreiheit; Ausländische Abnehmer; Übergabe; Spediteur; Empfängerbenennung - Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Übergabe der Ware an einen Spediteur

1. Im Falle der Versendung gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes an den beauftragten Spediteur nur dann als ausgeführt, wenn dem Auftragnehmer in diesem Zeitpunkt der Abnehmer oder der Dritte bekannt ist. 2. Wird eine für das Ausland bestimmte Ware ohne Empfängerbenennung mit der Weisung, die Waren nach Freigabe und Empfängerbenennung ins Ausland zu verbringen, an den Spediteur übergeben, liegt im Zeitpunkt der Übergabe noch keine nichtsteuerbare Ausfuhrlieferung vor, wenn die Ware zunächst in einem Zolllager eingelagert wird.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem vorliegenden Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1996 und 1997 vom 05.12.2001, mit denen der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) von der Antragstellerin als steuerfrei erklärte Umsätze nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Besteuerung unterworfen hat.