1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), lieferte im Streitjahr 1995 Ersatzteile für Kfz nach Russland und machte dafür die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend (§ 4 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993). Weil die Klägerin die dafür erforderlichen Nachweise (§ 6 Abs. 4 UStG 1993) nicht vorlegen konnte, besteuerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Umsätze und hob in dem Umsatzsteuerbescheid für 1995 den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1, 3 der Abgabenordnung --
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