BFH - Beschluß vom 30.06.2000
V B 17/00
Normen:
UStG (1993) § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 212

Ausfuhrlieferungen; Nachweis

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen V B 17/00

DRsp Nr. 2000/9788

Ausfuhrlieferungen; Nachweis

1. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung ist der Ausfuhrnachweis. 2. Es ist Sache des Stpfl., diesen zu beschaffen.

Normenkette:

UStG (1993) § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), lieferte im Streitjahr 1995 Ersatzteile für Kfz nach Russland und machte dafür die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend (§ 4 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993). Weil die Klägerin die dafür erforderlichen Nachweise (§ 6 Abs. 4 UStG 1993) nicht vorlegen konnte, besteuerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Umsätze und hob in dem Umsatzsteuerbescheid für 1995 den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1, 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) auf.