FG München - Urteil vom 16.03.2006
14 K 1709/05
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV 1999 § 9, 8 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1 ; UStR 2000 Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2007, 41
EFG 2006, 1111

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 1709/05

DRsp Nr. 2006/20849

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

Ergibt sich bei jeweils aus eigener Antriebskraft bzw. auf eigener Achse aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Kraftfahrzeugen aus den vorgelegten Durchschriften der Ausfuhranmeldungen eindeutig und nachprüfbar, dass die Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet gelangt sind, so ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, den Ausfuhrnachweis allein wegen fehlender internationaler Zulassungsscheine und Ausfuhrkennzeichen als nicht erbracht anzusehen. Diese in Abschnitt 135 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien zusätzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen sind nicht von § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 8 und 9 UStDV gedeckt.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV 1999 § 9, 8 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1 ; UStR 2000 Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.