FG Münster - Urteil vom 13.03.2003
5 K 6810/00 U
Normen:
6. EG-RL Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 263 Abs. 1 ; BGB § 807 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1138
EFG 2003, 1352
EFG 2005, 1153

Ausgabe von Geschenk- bzw. Warengutscheinen keine entgeltliche Warenlieferung - Einlösung der Gutscheine durch deren Inhaber keine Warenlieferung an den Ausgeber der Zertifikate - Kein Handeln der Gutscheininhaber namens und für Rechnung des Gutscheinausgebers (=Rechnungsnehmers)

FG Münster, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 6810/00 U

DRsp Nr. 2003/14081

Ausgabe von Geschenk- bzw. Warengutscheinen keine entgeltliche Warenlieferung - Einlösung der Gutscheine durch deren Inhaber keine Warenlieferung an den Ausgeber der Zertifikate - Kein Handeln der Gutscheininhaber namens und für Rechnung des Gutscheinausgebers (=Rechnungsnehmers)

1. Die Übergabe von Geschenk- oder Warengutscheinen führt als bloßer Tausch von Zahlungsmitteln nicht zu einer entgeltlichen Warenlieferung. 2. Zur Frage der Stellvertretung bei Einlösung der Gutscheine durch deren Inhaber.

Normenkette:

6. EG-RL Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 263 Abs. 1 ; BGB § 807 ; UStG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Vorsteuer aus Geschenkgutscheinen bzw. aus der Lieferung der darin enthaltenen Waren.

Die Klägerin (Klin) betreibt einen Sportartikelhandel. Sie erwarb von der Firma E 90 Geschenkgutscheine. Der Text der Gutscheine lautet:

"Geschenkgutschein

Warenzertifikat

Betrag

Ausstellungsdatum

Filiale

Unterschrift Filialleitung

Dieses Warenzertifikat berechtigt Sie, sich bei E aus dem vorhandenen Sortiment Waren bis zum angegebenen Gesamtwert für Rechnung des Rechnungsnehmers auszusuchen. E handelt im Namen des Rechnungsnehmers".

Auf der linken Seite ist außer einer Werbung für E in großen Buchstaben der Name der Klin mit dem Werbezusatz "******" aufgedruckt.