BGH - Urteil vom 11.05.1988
IVb ZR 89/87
Normen:
BGB § 1606 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Kindergeldausgleich 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Prozeßstandschaft 1
DRsp I(167)362a
DRsp IV(415)191a
DRsp-ROM Nr. 1992/2482
FamRZ 1988, 834
MDR 1988, 944
NJW 1988, 2375

Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

BGH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 89/87

DRsp Nr. 1992/2480

Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

»a) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten staatlichen Kindergeldes ist ein Unterfall des sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs; er unterliegt wie dieser der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB. b) Ein Urteil über Kindesunterhalt, in dem dem nach der Unterhaltstabelle ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes anteiliges Kindergeld zugeschlagen worden ist, hat rechtskräftig auch über den Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern entschieden.«

Normenkette:

BGB § 1606 ;

Tatbestand:

Aus der Ehe der Parteien, die inzwischen geschieden ist, stammen die minderjährigen Kinder Petra, geboren 17. Oktober 1973, und Sonja, geboren 16. August 1976. Sie lebten seit der Trennung der Parteien im Sommer 1981 bei der Beklagten. Das staatliche Kindergeld bezog bis November 1981 der Kläger, ab Dezember 1981 die Beklagte.