BGH - Beschluß vom 09.03.1988
IVb ZB 11/85
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Zusatzversorgung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3. Unverfallbarkeit 3
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 6
DRsp I(166)185a
FamRZ 1988, 822
MDR 1988, 763
NJW-RR 1988, 898

Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

BGH, Beschluß vom 09.03.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 11/85

DRsp Nr. 1992/2606

Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»a) Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ist bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an BGHZ 84, 158). b) Zur Milderung grob unbilliger Härten in Einzelfällen nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

I. Die am 12. Februar 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 27. Mai 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 30. August 1952 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1953 und 1957 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 10. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.