BGH vom 29.02.1984
IVb ZB 820/81
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 573
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 89

Ausgleich von Anwartschaften der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

BGH, vom 29.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 820/81

DRsp Nr. 1994/4524

Ausgleich von Anwartschaften der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

»Zum Ausgleich von Anwartschaften eines Ehegatten bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland.« Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten) fällt unter die - vor allem mit Blick auf die für sie geschaffene - Sonderregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Bestimmung erfaßt Leistungen, die nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Der Ausgleich der Versorgung erfolgt nach § 1 Abs. 3 VAHRG.

Normenkette:

BGB § 1587a;

I. Die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. August 1962 die Ehe geschlossen. Am 16. März 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.