BGH vom 28.09.1989
V ZR 109/89
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(165)211a
FamRZ 1991, 168
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 53

Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, vom 28.09.1989 - Aktenzeichen V ZR 109/89

DRsp Nr. 1994/4107

Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, schenkweise Zuwendungen an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzufordern. Die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind im Einzelfall zu prüfen. Ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks kann auch in Betracht kommen, wenn der Beschenkte den Schenker wider besseres Wissen bei der Polizei anzeigt oder beim Arbeitgeber verdächtigt, eigene Interessen des Beschenkten dabei aber nicht berührt sind und er die Folgen seines Tuns für den Schenker nicht in seine Überlegungen miteinbezieht.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Der Mann hatte der Frau durch notarielle Verträge Grundeigentum übertragen. Nach der Trennung verlangte er einen Teil davon zurück. Das OLG hatte die Ansprüche abgelehnt. Der BGH verwies zurück u.a. zur Prüfung von Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Rückforderung wegen groben Undanks. Die Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist hier zwar in der Tendenz anerkannt, wohl aber deshalb, weil die Parteien vertragliche Regelungen getroffen hatten.

Fundstellen
DRsp I(165)211a
FamRZ 1991, 168
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 53