| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG ist das Gebiet, das nach der Definition nicht Inland ist. Somit umfasst der Begriff Ausland auch das übrige Gemeinschaftsgebiet (siehe unten) sowie das Drittlandsgebiet (siehe unten).
HinweisEine Besonderheit gilt für die österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol. Sie gehören zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Abschn. 1.9 Abs. |
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