EuGH - Urteil vom 28.07.2016
C-332/15
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1535
DStRE 2016, 1514
HFR 2017, 457
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale di Treviso (Landesgericht Treviso, Italien), vom 17.04.2015

Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs wegen Verletzung von Aufzeichnungspflichten in betrügerischer Absicht

EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen C-332/15

DRsp Nr. 2016/14087

Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs wegen Verletzung von Aufzeichnungspflichten in betrügerischer Absicht

1. Die Art. 167, 168, 178, 179 Abs. 1, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Abzugsrechts eine Ausschlussfrist wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsieht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.2. Die Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.