EuGH - Urteil vom 12.09.2024
C-248/23
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Auslegung des Art. 90 Abs. 1 der RL 2006/112/EG hinsichtlich nationalen Steuerregelungen, die die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an die öffentliche Krankenversicherung gezahlten Beiträge eines pharmazeutischen Unternehmens von der nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ausschließen

EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen C-248/23

DRsp Nr. 2024/12714

Auslegung des Art. 90 Abs. 1 der RL 2006/112/EG hinsichtlich nationalen Steuerregelungen, die die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an die öffentliche Krankenversicherung gezahlten Beiträge eines pharmazeutischen Unternehmens von der nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ausschließen

Tenor

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen, das Zahlungen zugunsten des staatlichen Krankenversicherungsträgers aus den Einnahmen zu leisten hat, die es mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt, deshalb nicht zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen, von der Bemessungsgrundlage für die Zahlungspflicht sowohl die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleisteten Zahlungen als auch die von dem Unternehmen getätigten Investitionen in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor abgezogen werden können und der zu zahlende Betrag von der Steuerbehörde eingezogen wird, die ihn unverzüglich an den staatlichen Krankenversicherungsträger weiterleitet.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;