BGH - Beschluß vom 15.01.1992
XII ZB 112/90
Normen:
BGB § 1587a ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Betriebszugehörigkeit 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Betriebszugehörigkeit 2
BGHR VBLS § 44a, Betriebsrente 1
BGHR VBLS § 97c Abs. 2 Satz 7 Ausgleichsbetrag 3
BGHR VBLS § 97c Abs. 2 Satz 7 Ausgleichsbetrag 4
FamRZ 1992, 791
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 87

Auslegung des Begriffs »Betriebszugehörigkeit« im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

BGH, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen XII ZB 112/90

DRsp Nr. 1994/3968

Auslegung des Begriffs »Betriebszugehörigkeit« im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

Der Begriff »Betriebszugehörigkeit« im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein unterschiedliches Zeit-/Zeitverhältnis ergeben, wenn - wie hier - die nichtdynamische Versicherungsrente gem. § 35 a der Satzung der ZVK Düsseldorf und des ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages gem. § 103 Abs. 2 der Satzung, bei dem sog. Vordienstzeiten als »gleichgestellte« einfließen, weil dieses Anrecht aus der Gesamtversorgung abgeleitet wird. Insoweit folgen die Versicherungsrente als umlagebezogenes Anrecht einerseits und der aus der Gesamtversorgung abgeleitete Ausgleichsbetrag andererseits unterschiedlichen Bemessungskriterien, die beim Ausgleich zu beachten sind.

Normenkette:

BGB § 1587a ;

Gründe:

I. Der am 15. Januar 1922 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 2. November 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Januar 1982 die Ehe geschlossen, aus der eine am 15. April 1982 geborene Tochter hervorgegangen ist. Am 21. Februar 1985 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.