Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in den Streitjahren erfüllt hat.
Die Klägerin betreibt in X den Handel mit Schmuck und Edelmetallen. Während der Streitjahre gehörten zu den Kunden der Klägerin die Firmen M aus Hongkong, J und Y aus Japan, an die die Klägerin Markenarmbanduhren und Schmuckstücke lieferte. Bei den Abnehmern handelte es sich um Wiederverkäufer.
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