OLG Hamm - Urteil vom 03.09.2003
30 U 80/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 9 ; UStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 206
NJW-RR 2003, 1593
NZM 2003, 945
OLGReport-Hamm 2003, 382
ZMR 2003, 925
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.02.2003

Auslegung des Zusatzes inklusive Mehrwertsteuer im Mietvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 30 U 80/03

DRsp Nr. 2004/987

Auslegung des Zusatzes "inklusive Mehrwertsteuer" im Mietvertrag

Eine Verwendung der Bezeichnung "inklusive" bei der vereinbarten Miethöhe spricht dafür, dass es sich bei dem ausgewiesenen Mietzins um einen aus mehreren Komponenten bestehenden Gesamtbetrag handelt, in diesem Gesamtbetrag also ein gewisser Teil, nämlich hier die Mehrwertsteuer, enthalten ist. Der ausgewiesene Endbetrag ist daher als die Summe von Nettomiete plus Umsatzsteuer = Bruttomiete zu verstehen. Gewerbliche Mieter sind wirtschaftlich letztlich nur mit der Nettomiete zu belasten, weil die in der Miete enthaltene Umsatzsteuer durch den Mieter vorsteuerabzugsfähig ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 9 ; UStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte vermietete durch Vertrag vom 27.05.1997 an den Kläger Räumlichkeiten zum Betrieb eines Imbißbetriebes in der M-Straße in W. Das Mietverhältnis sollte am 01.06.1995 beginnen und am 31.05.2000 enden. Hinsichtlich der zu zahlenden Miete heißt es in § 3:

"Die Miete beträgt monatlich DM 1.725,00 (inkl. MWSt)."

Aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel verlangte der Kläger von dem Beklagten durch Schreiben vom 27. Dezember 1997 eine erhöhte Miete, wörtlich heißt es in diesem Schreiben:

"Miete inkl. MWST bis Juli 1997 DM 1.725,00 Miete inkl. MWST ab August 1997 (zuzüglich 4,2 %) DM 1.797,45."