I.
Der Beklagte vermietete durch Vertrag vom 27.05.1997 an den Kläger Räumlichkeiten zum Betrieb eines Imbißbetriebes in der M-Straße in W. Das Mietverhältnis sollte am 01.06.1995 beginnen und am 31.05.2000 enden. Hinsichtlich der zu zahlenden Miete heißt es in § 3:
"Die Miete beträgt monatlich DM 1.725,00 (inkl. MWSt)."
Aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel verlangte der Kläger von dem Beklagten durch Schreiben vom 27. Dezember 1997 eine erhöhte Miete, wörtlich heißt es in diesem Schreiben:
"Miete inkl. MWST bis Juli 1997 DM 1.725,00 Miete inkl. MWST ab August 1997 (zuzüglich 4,2 %) DM 1.797,45."
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