FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.07.2001
3 V 922/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 357 ;

Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift bei nicht eindeutiger Benennung des Einspruchsführers; Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Grundstück; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1993 bis 1998)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 3 V 922/01

DRsp Nr. 2004/5867

Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift bei nicht eindeutiger Benennung des Einspruchsführers; Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Grundstück; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1993 bis 1998)

1. Eine Rechtsbehelfsschrift ist, auch wenn der Einspruch durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingelegt wurde, daraufhin zu überprüfen, ob sie einer Auslegung zugänglich ist. Bei der Frage, welcher von mehreren in Frage kommenden Verwaltungsakten angefochten werden soll, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. 2. Ist der Einspruchsführer nicht eindeutig benannt, da der sowohl für eine Grundstücksgemeinschaft als auch für die Miteigentümer tätige Steuerberater Einspruch "im Namen meines Mandanten" unter Nennung des Namens eines Miteigentümers, der Steuernummer der Gemeinschaft und der Daten der gegen die Gemeinschaft erlassenen Umsatzsteuerbescheide eingelegt hat, so ist davon auszugehen, dass Einspruchsführer die Grundstücksgemeinschaft sein soll.