BGH vom 04.10.1989
IV ZB 106/88
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 273, 274
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 14

Auslegung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

BGH, vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IV ZB 106/88

DRsp Nr. 1994/4103

Auslegung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Sollen Versorgungsanwartschaften nach einer Vereinbarung aus einer bestimmten Zeit nicht berücksichtigt werden (hier: Zeitraum nach Abschluß des Vertrags bis zum Ehezeitende), sind die Anwartschaften der Ehegatten vor Kürzung nach dem tatsächlichen Ehezeitende (und nicht dem Zeitpunkt des vereinbarten Teilausschlusses) zu berechnen. Die Kürzung ist dann nicht nach einem reinen Zeit-/Zeitverhältnis vorzunehmen, wenn auch der eigentliche Ehezeitanteil (wie hier bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht in dieser Weise errechnet worden ist, sondern nach dem Verhältnis der insgesamt bis zum Eheende erworbenen Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) zu den in der »ausgeschlossenen« Zeit erworbenen Werteinheiten.

Normenkette:

BGB § 1587o;

Hinweise:

Die Entscheidung ist zu einem Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 ergangen; für Verträge nach § 1587o BGB gilt jedoch insoweit nichts anderes.